DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2309
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2309

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.