DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2285
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2285

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.