DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2278
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2278

(1) In einem Erbvertrage kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.