Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 2226 | § 2228 ] § 2227 (1) Das Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, gehört werden. |