DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2190
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2189 < | > § 2191 ]

§ 2190

Hat der Erblasser für den Fall, daß der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.