DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2181
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2180 < | > § 2182 ]

§ 2181

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.