DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2143
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2143

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.