DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2141
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2141

Ist bei dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so finden auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschriften des § 1963 entsprechende Anwendung.