DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2090
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2090

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.