DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2074
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2074

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.