DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 203
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 203

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise, durch höhere Gewalt herbeigeführt wird.