DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1998
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1997 < | > § 1999 ]

§ 1998

Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.