Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1987 | § 1989 ] § 1988 (1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses. (2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. |