DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1964
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1964

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlaßgericht festzustellen, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.