Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1928 | § 1930 ] § 1929 (1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Die Vorschriften des § 1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. |