DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1915
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1915

(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.