Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1908g | § 1908i ] § 1908h (1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 verlangen. § 1835 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden. (3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836a geltend machen. |