Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1908d ![]() ![]() § 1908e (1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 verlangen. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. (2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836a geltend machen. |