DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1823
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1823

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.