DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1811
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1811

Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in den §§ 1807, 1808vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.