DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1809
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1809

Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.