Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1766 ![]() ![]() § 1767 (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme, Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. |