DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1733
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1733

(1) Die Ehelicherklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.

(2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelicherklärung nur zulässig, wenn der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des Antrags den Notar mit der Einreichung betraut hat.

(3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelicherklärung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wäre.