DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1728
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1728

(1) Der Antrag auf Ehelicherklärung kann nicht durch einen Vertreter gestellt, die Einwilligung der Mutter des Kindes und der Ehefrau des Vaters nicht durch einen Vertreter erteilt werden.

(2) Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zu dem Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch erforderlich, wenn der Vater nach § 1903 zu dem Antrag der Einwilligung eines Betreuers bedarf.

(3) Ist die Mutter des Kindes oder die Ehefrau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.