DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1723
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1723

Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.