Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1719 | § 1721 ] § 1720 (1) Führen die Eltern einen Ehenamen, so gilt § 1616a Abs. 1 und 3 entsprechend. (2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so können sie binnen eines Monats nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; § 1616 Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt; § 1616a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 gilt entsprechend. |