DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1720
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1720

(1) Führen die Eltern einen Ehenamen, so gilt § 1616a Abs. 1 und 3 entsprechend.

(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so können sie binnen eines Monats nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; § 1616 Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt; § 1616a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 gilt entsprechend.