DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1707
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1706 < | > § 1708 ]

§ 1707

Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht

1. anzuordnen, daß die Pflegschaft nicht eintritt,

2. die Pflegschaft aufzuheben oder

3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschränken.

Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung ändern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.