DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1600N
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1600m < | > § 1600o ]

§ 1600n

(1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes oder des Mannes, der das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen.

(2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes, nach dem Tode des Kindes auf Antrag der Mutter vom Vormundschaftsgericht festzustellen.