DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1600G
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1600g

(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind.

(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden der Anerkennung gestorben, ohne die Anerkennung angefochten zu haben, so können die Eltern des Mannes anfechten. § 1595a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.