DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1600B
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1600b

(1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.

(2) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam.