Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1587d ![]() ![]() § 1587e (1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend. (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch. (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann. (4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen. |