DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1514
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1514

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.