Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1487 ![]() ![]() § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtsgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren. |