DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1482
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1481 < | > § 1483 ]

§ 1482

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.