DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1468
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1467 < | > § 1469 ]

§ 1468

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.