DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1458
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1458

Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.