DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1451
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1450 < | > § 1452 ]

§ 1451

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind.