DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1360B
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1360b

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.