DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1299
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1299

Veranlaßt ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatze verpflichtet.