Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1291 | § 1293 ] § 1292 Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers. |