DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 120
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 120

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.