DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1195
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1195

Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.