Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1142 ![]() ![]() § 1143 (1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173. |