DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1101
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1101

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.