DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1096
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1096

Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstücke verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.