DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 106
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 105 < | > § 107 ]

§ 106

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.