Bewertungsgesetz |
[ § 43 | § 45 ] § 44 (1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), keine Wertzahlen festzustellen sind. (2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten. |