DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 42
 Bewertungsgesetz

[ § 41 < | > § 43 ]

§ 42

(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.

(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.