Bewertungsgesetz |
[ § 16 | § 18 ] § 17 (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 18 bis 121) gelten für die Vermögensteuer. (2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 19 bis 109) und § 122 gelten nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Grunderwerbsteuer und die Erbschaftsteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 121 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung. |