DEUTSCHE GESETZEBEURKG |  § 6
 Beurkundungsgesetz

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§ 6

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn

1. der Notar selbst,

2. sein Ehegatte,

3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war, oder

4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,

an der Beurkundung beteiligt ist.

(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.